Trust Glossar

Dieses Trust Glossar basiert auf Definitionen zum Trust gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Besteuerung von Trusts vom 22. August 2007.

Trust

Der Begriff bezeichnet ein Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Errichter (Settlor) auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (Trust Deed) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trustees) überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden. Beim Trust handelt es sich um ein historisch gewachsenes Rechtsinstitut, das ursprünglich aus England stammt und dementsprechend seinen Verbreitungsschwerpunkt in den common lawStaaten (Grossbritannien, USA, Australien, Kanada, Südafrika, Neuseeland) hat. Überdies sind trustähnliche Institute auch in anderen Ländern wie beispielsweise Japan, Panama, Liechtenstein, Mexiko, Kolumbien, Israel und Argentinien anzutreffen. Der Trust erweist sich in der Praxis als enorm flexibles Instrument und wird häufig im Zusammenhang mit der Nachlassplanung und bei der so genannten asset protection (Bewahrung von Aktiven) von natürlichen Personen eingesetzt. Im Weiteren sind Trusts im angelsächsischen Rechtsraum auch eine dominante Erscheinung im Bereich der gemeinnützigen Institutionen und der Personalvorsorgeeinrichtungen sowie ein häufig verwendetes Instrument, um Mitarbeiteroptionspläne börsenkotierter Gesellschaften umzusetzen. Angesichts der Vielfalt der möglichen Erscheinungsformen des Trusts würde die Aufzählung aller Trustarten ein unmögliches Unterfangen darstellen und wäre für die steuerliche Beurteilung von geringem Nutzen. Vielmehr sind unabhängig von der Art des zu beurteilenden Trusts Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Trust-Strukturen aufzustellen. Der Trust kann entweder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Auch wenn er von seiner Anlage her Verwandtschaft mit einer schweizerischen Stiftung hat, fehlt es dem Trust an einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Formeller, wenn auch nur treuhänderischer Träger des Trustvermögens ist der Trustee. Der Trust ist andererseits aber auch kein (blosser) Vertrag. Obwohl der Trust ursprünglich vom Settlor errichtet wird, ist er nach seiner Errichtung im Wesentlichen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Trustee und den Beneficiaries, welche sich primär nach der Trusturkunde und sekundär nach den spezifischen Trustnormen der anwendbaren Rechtsordnung richtet. Bei der Ausgestaltung des Trusts hat der Settlor verhältnismässig grosse Freiheiten.
Die schweizerische Stiftung dient, ähnlich wie der Trust, der Widmung eines Vermögens zu einem besonderen Zweck (Art. 80 ZGB). Die Stiftung erwirbt mit ihrer Errichtung die juristische Persönlichkeit. Dagegen fehlt es dem Trust an einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Dem Trust kommt keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine Vermögensfähigkeit zu. Im Unterschied zum Trust wird die Stiftung Eigentümerin des zweckgebundenen Vermögens.
Die schweizerische Treuhand (fiducia) beruht auf einem Vertragsverhältnis (Auftrag nach Art. 394 ff. OR). Der Treuhänder muss dem Auftrag zustimmen, damit das Vertragsverhältnis zu Stande kommt. Eine Zustimmung des Trustees ist dagegen für die Entstehung des Trusts nicht erforderlich. Daher kann der Settlor zu seinen Lebzeiten in Form eines einseitigen Rechtsgeschäftes oder einer Verfügung von Todes wegen irgendeine Person zum Trustee bestimmen. Eine solche Ernennung gleicht der Einsetzung eines Willensvollstreckers nach dem schweizerischen Erbrecht, das ihm die Stellung eines «selbständigen Treuhänders eigener Prägung» einräumt.

Der Trust ist kein (blosser) Vertrag. Obwohl der Trust ursprünglich vom Settlor errichtet wird, ist er nach seiner Errichtung im Wesentlichen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Trustee und den Beneficiaries. Nach der Errichtung des Trusts ist der Trustee primär verpflichtet, die Interessen der Beneficiaries und nicht diejenigen des Settlors zu wahren.

Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung ist in der Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Es ermöglicht die zivilrechtliche Anerkennung von ausländischen Trusts auf der Grundlage international anerkannter Normen und soll dadurch die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen.

Die steuerliche Behandlung von Trusts ergibt sich weiterhin ausschliesslich aus dem Schweizer Steuerrecht. Art. 19 des Haager Übereinkommens sieht nämlich vor, dass das Übereinkommen die Befugnisse der Vertragsstaaten in Steuersachen unberührt lässt. Die Ratifikation des Haager Übereinkommens hat demnach keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Trusts.

Begriffe

Der Settlor ist jene Person, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen einen Trust errichtet. Soweit er einen unwiderruflichen (irrevocable) Trust begründet, entreichert er sich definitiv, und es kommen ihm in Bezug auf das Trustvermögen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten mehr zu. Alternativ kann der Settlor einen widerruflichen (revocable) Trust begründen. Dabei bleibt ihm weiterhin der Zugriff auf das Trustvermögen erhalten.
Der Beneficiary ist die mit den Leistungen aus dem Trust begünstigte Person. Der Settlor kann sich selbst oder jede andere natürliche oder juristische Person im In- oder Ausland als Beneficiary einsetzen. Die Vermögenswerte des Trusts können bereits zu Lebzeiten des Settlors oder nach seinem Tode an den Beneficiary weitergeleitet werden. Der Beneficiary kann sowohl allfällige Ansprüche auf Leistungen aus dem Trustvermögen als auch die pflichtgemässe Verwaltung des Trusts durch die Trustees gerichtlich einklagen. Er hat das wirtschaftliche Eigentum am Trustvermögen (common law: equitable interest). Im Weiteren besitzt er ein Aussonderungsrecht im Konkursfall des Trustees. Der Beneficiary verfügt also nicht nur über einen klagbaren Anspruch bezüglich der Begünstigung, sondern auch über gewisse Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, was ihn ebenfalls zu einer Art Organ macht. Kommt das Trustvermögen dem Trustee abhanden, so kann der Bene
Durch die Errichtung eines Trusts werden bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen übertragen (Trustees), welche diese zu verwalten und für einen vom Settlor vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Der Trustee hat die volle Verfügungsmacht (zivilrechtliches Eigentum) über das Trustvermögen, wobei er verpflichtet ist, gemäss den Trustbestimmungen das Trustvermögen zu Gunsten der Beneficiaries zu verwalten. Er verwaltet und verwendet das Trustvermögen im Rahmen der Trustbestimmungen im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger gegenüber jedermann, aber gesondert von seinem eigenen Vermögen.

Gegenüber den Beneficiaries (und nicht etwa gegenüber dem Settlor) sowie gegenüber einem allfälligen Protector ist der Trustee verpflichtet, Einsicht in die Aufzeichnungen hinsichtlich der Verwaltung und Geschäftsführung zu gewähren.

Der Protector ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Settlor freiwillig bestellt werden kann, um zu überwachen, ob der Trustee seine Verpflichtungen im Sinne des Settlors erfüllt. Die Befugnisse und Funktionen des Protectors können je nach Gutdünken des Settlors grösser oder kleiner sein. Sie ergeben sich im Detail aus den Trustbestimmungen.
Formell muss der Trust durch eine schriftliche Vermögensverfügung, welche vom Settlor und Trustee zu unterzeichnen ist, errichtet werden (für die Entstehung des Trusts ist die Zustimmung des Trustees jedoch nicht erforderlich). In dieser für den Trustee verbindlichen Trusturkunde («Trust Deed») werden die Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung und Werterhaltung des Trustvermögens zu Gunsten der eingesetzten Beneficiaries festgehalten.
Mittels eines allfälligen Letter of Wishes teilt der Settlor dem Trustee seinen Willen und seine Verfügungen mit. Diese Absichtserklärung ist anders als die Trust Deed rechtlich unverbindlich und stellt somit lediglich eine Vorstellung dar, wie der Settlor seinen Trust verwaltet haben möchte. Praktische Bedeutung hat der Letter of Wishes vor allem bei Irrevocable Discretionary Trusts
Es muss zwischen Revocable und Irrevocable Trusts unterschieden werden. Die letzteren werden zusätzlich in sog. Discretionary und Fixed Interest Trusts unterteilt.

Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob sich der Settlor aufgrund der Trusterrichtung definitiv seines Vermögens «entäussert» oder sich mittels rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorkehrungen weiterhin den Zugriff auf das Trustvermögen vorbehalten hat.

Soweit der Settlor einen unwiderruflichen (irrevocable) Trust begründet, entreichert er sich definitiv, und es stehen ihm in Bezug auf das Trustvermögen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten mehr zu. Alternativ kann der Settlor einen widerruflichen (revocable) Trust errichten. So liegt im Allgemeinen keine unwiderrufliche Entäusserung vor, wenn der Settlor sich selbst als Trustee oder Beneficiary eingesetzt hat. Ebenso wenig kann dies bei einer sonst wie gearteten Einflussmöglichkeit des Settlors auf den Trust angenommen werden. Die folgenden Indizien (beispielhafte Aufzählung unter Bezugnahme auf die Bundesgerichtspraxis zur Familienstiftung) helfen bei der Unterscheidung in Revocable und Irrevocable Trusts:

Wird der Settlor

  • bei Kapital-Ausschüttungen aus dem Trustvermögen begünstigt?
  • bei Ausschüttungen von Erträgen des Trustvermögens begünstigt?

Hat der Settlor das Recht,

  • den Trustee abzuberufen und einen anderen zu ernennen?
  • neue Beneficiaries zu begünstigen oder begünstigen zu lassen?
  • den Protector zu ersetzen, welcher wiederum über Befugnisse verfügt, die einem Trustee gleichen?
  • die Trusturkunde zu ändern bzw. ändern zu lassen?
  • den Trust zu widerrufen?
  • die Liquidation des Trusts zu fordern?
  • eines Vetos bei Trustee-Entscheidungen bezüglich der Trustaktiven?

Die Bejahung einer der obigen Fragen spricht für eine steuerliche Behandlung als Revocable Trust.

Revocable trust

Der Settlor behält sich beim Revocable Trust das Recht vor, den Trust zu einem späteren Zeitpunkt zu widerrufen und das verbleibende Vermögen zurückzuführen bzw. einem Dritten zukommen zu lassen. Der Settlor hat sich somit nicht definitiv seines Vermögens enteignet.

Für die steuerliche Behandlung ist nicht die Bezeichnung in der Trusturkunde (Trust Deed), sondern die wirtschaftliche Bedeutung entscheidend. Auch ein Trust mit der Bezeichnung «irrevocable» fällt bei nicht endgültiger «Entäusserung» in die Kategorie der Revocable Trusts.

Revocable Trusts werden beim Ableben des Settlors zu Irrevocable Trusts, ausser wenn das Widerrufsrecht einer weiteren Person zusteht oder auf diese übergeht.

Irrevocable fixed interest trust

Beim Fixed Interest Trust gehen die Einzelheiten bezüglich der Beneficiaries und ihrer entsprechenden Rechte aus der Trusturkunde (Trust Deed) direkt hervor. Der Trustee besitzt somit bei diesem Trusttyp keine Ermessensfreiheit bei der Zuteilung der Einkünfte und/oder Vermögenswerte des Trusts. Der Trustee hat weder einen wirtschaftlichen Nutzen am Trustvermögen noch hat er eine selbständige Verfügungsfreiheit darüber. Bei der Errichtung des Irrevocable Fixed Interest Trusts entledigt sich der Settlor definitiv seines Vermögens.

Im Gegensatz zum Discretionary Trust, bei welchem die Rechte des Beneficiarys bloss anwartschaftlicher Natur sind, steht dem Beneficiary eines Fixed Interest Trust ein klagbarer Vermögensanspruch zu. Demzufolge kann der Beneficiary eines Fixed Interest Trust dem Nutzniesser gleichgestellt werden.

Irrevocable discretionary trust

Beim Discretionary Trust werden in der Trusturkunde (Trust Deed) normalerweise lediglich abstrakte Klassen von Beneficiaries bezeichnet. Der Entscheid darüber, wer letztlich in den Genuss von Zuwendungen des Trusts kommen soll, wird dem Trustee überlassen.

In einem allfälligen Letter of Wishes legt der Settlor dem Trustee seine Beweggründe, warum er einen Trust errichtet hat, dar und teilt diesem rechtlich unverbindlich mit, wie er seine Kompetenzen wahrnehmen soll.

Legt der Settlor auf bestimmte Angelegenheiten besonderen Wert, kann im Trust Deed vorgesehen werden, dass bestimmte Entscheide des Trustees der vorherigen Zustimmung eines Protectors bedürfen.

Im Zeitpunkt der Errichtung eines Discretionary Trusts findet noch keine Bereicherung des Beneficiary statt, da noch nicht feststeht, welche Personen in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt wirklich einmal in den Genuss einer Zuwendung kommen werden. Die Rechte eines Beneficiarys sind somit bloss anwartschaftlicher Natur.